Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung findet gesetzlich der so genannte Versorgungsausgleich statt. Bevor der Verzicht auf den Versorgungsausgleich erläutert wird, soll hier kurz erklärt werden, worum es eigentlich geht.

Im Rahmen dessen werden Ansprüche auf Altersversorgung ausgeglichen, die während der Ehezeit von den Partnern unterschiedlich erworben oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entstanden sind. Dieser Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung automatisch durch das Gericht mit geregelt.

In diesen Versorgungsausgleich fallen dabei sämtliche Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblicher und berufsständischer Altersversorgung, Beamtenversorgung sowie privaten Rentenversicherungen. Ausnahmen hiervon bilden jedoch Kapitallebensversicherungen.

Auf dieser Grundlage erworbene Anwartschaften werden bei einer Scheidung ausgeglichen, indem der  Ehegatte, der hinsichtlich der eigenen Altersversorgung während der Ehe eine höhere Anwartschaft erworben hat, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten übertragen muss.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Es besteht aber auf Wunsch der Eheleute auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen bzw. darauf zu verzichten. Dies geschieht dann mittels notariellen Vertrag oder vergleichsweise vor dem Familiengericht im Rahmen des Scheidungstermins. Der Abschluss eines solchen notariellen Verzichts kostet lediglich ca. 200,00 € und kann auch noch während des schon eingeleiteten Scheidungsverfahrens erfolgen. Durch einen solchen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird das gesamte Scheidungsverfahren außerdem erheblich beschleunigt (Stichwort: Expressscheidung)

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann aber auch in Ausnahmefällen ohne notariellen Vertrag durch Stellung entsprechender zusätzlicher Anträge im Laufe des Scheidungsverfahren erfolgen. Das Gericht kann dabei die Genehmigung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich allerdings verweigern, wenn dies zu einer deutlichen Benachteiligung eines Ehegatten führen würde. Wenn beide Ehepartner den Versorgungsausgleich ausschließen wollen, erteilt aber das Gericht im Regelfall die Genehmigung hierzu unproblematisch, soweit die Ehe nur von kurzer Dauer war, beide Ehegatten während der Ehezeit berufstätig gewesen sind und das Einkommen in etwa gleich hoch war.

Falls Sie in der aufgezeigten Form auf den Versorgungsausgleich verzichten, wird der zeitliche Ablauf des Scheidungsverfahrens in der Regel erheblich beschleunigt. Soweit Sie (im Normalfall) aber nicht auf den Versorgungsausgleich verzichten, wird seitens des Gerichts für die Berechnung und Durchführung teilweise noch ein paar Monate mehr Zeit benötigt. Die ist auch der eigentliche Grund, warum dann Scheidungsverfahren in diesem Fall einer gewissen regelmäßigen Verfahrensdauer unterliegen.