Voraussetzungen für Ihre Scheidung

Eine einvernehmliche Ehescheidung kann in der Regel erst nach Ablauf des so genannten Trennungsjahres erfolgen. Die Ehegatten müssen also zumindest ein Jahr von einander getrennt gelebt haben. Es besteht aber auf Wunsch auch hier die Möglichkeit, den Scheidungsantrag schon einige Zeit vor Ablauf dieses Trennungsjahres einzureichen, da dieses an sich erst beim Scheidungstermin vor Gericht abgelaufen sein muss.

Die hierfür erforderliche Trennung der Eheleute muss auch nicht zwingend unter unterschiedlichen Wohnadressen stattgefunden haben. Auch innerhalb der gemeinsam genutzten Ehewohnung ist dies möglich. Innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses kann nämlich eine solche Trennung vorgenommen werden, wenn die Ehegatten in verschiedenen Zimmern schlafen, getrennt wirtschaften und praktisch keine gemeinsame Fürsorge mehr stattfindet. Es muss also sozusagen einen getrennte Haushaltsführung etc.erfolgen. Die dabei praktisch nach der Rechtsprechung letztlich erforderliche Trennung von “Tisch und Bett” wird vom Gericht aber auch in der Regel nie genau überprüft. Zumeist reicht auch hier einfach die Angabe der Eheleute, dass dem tatsächlich so ist bzw. war.

Daneben sollte zwischen den Ehegatten im Idealfall schon Einigkeit über die Scheidung und die Scheidungsfolgen bestehen und beide Seiten den Wunsch haben, sich scheiden zu lassen. Denn in diesem Fall kann die Scheidung eben besonders schnell und kostengünstig abgewickelt werden kann. Sollte noch nicht vollständig Einigkeit über alle Dinge erzielt worden sein, stehen wir Ihnen aber auch gern bei entsprechendem Bedarf im Rahmen entsprechender Vorverhandlungen beratend zur Seite.